Satzung
Die Satzung wurde zur Webansicht formatiert. Die Originale und Rechtskräftige Satzung steht -hier- als Download im PDF-Format zur Verfügung.
Satzung des Pride NES e.V.
beschlossen von der Gründungsversammlung am 21.09.2022
Nebst Nachtrag vom 02.11.2022
Nebst Nachtrag vom 11.04.2023
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Pride NES“
- Sitz des Vereins ist in 97616 Bad Neustadt a.d. Saale. Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die
auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität und/oder ihrer sexuellen
Orientierung diskriminiert werden. - Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
aller Art, um die in der
- die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen
gegenüber lesbischen,
- Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen
- schwulen, bisexuellen sowie trans- oder intergeschlechtlichen,
queeren und asexuellen
- schwulen, bisexuellen sowie trans- oder intergeschlechtlichen,
- Menschen (LSBTIQA*) und die volle rechtliche Gleichstellung
dieser Gruppen in allen
- Menschen (LSBTIQA*) und die volle rechtliche Gleichstellung
- Bereichen des Lebens zu fördern;
- Einflussnahme auf das kulturelle, politische, wirtschaftliche
und gesellschaftliche Leben durch
- Einflussnahme auf das kulturelle, politische, wirtschaftliche
- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von
Informationsständen,öffentlichen Aktionen, Herausgabe von Publikationen
und ähnliche Aktionen;
- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von
- die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen
und Verbändenvergleichbarer Zielsetzung sowie die Mitarbeit an
internationalen Organisationen;
- die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen
- Unterstützung von LSBTIQA* sowie Opfern homo- und
transfeindlicher Gewalt und Unterstützung in Not geratener Menschen im
Sinne dieser Satzung
- Unterstützung von LSBTIQA* sowie Opfern homo- und
- die solidarische Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabengenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede natürliche oderjuristische Person werden. - Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Einwilligung der gesetzlichenVertreter. Mit der Einwilligung wird die
Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch
das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der
Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des
Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich
gegenüber dem Verein zu haften. - Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Betragshöhe legt der
Vorstand fest. - Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
- Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und zahlen keinen Beitrag.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den
Vorstand und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals
zulässig;
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen
Person.
- mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen
- Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den
Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Quartalsbeiträgen in
Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von einem Monat ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte
Anschrift des Mitglieds vollständig entrichtet. In der Mahnung wird auf
die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied schriftlichen Widerspruch beim Vorstand
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die
Mitgliedsrechte/-pflichten ruhen bis zur endgültigen Entscheidung durch
die Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und
ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich
(beinhaltet per Brief, per Fax, per E-Mail) an die letztbekannte
Anschrift des Mitglieds. Mit der Einladung ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. - Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und wird von
einem*r Versammlungsleiter*in geleitet, der*die vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die
Protokollierung erfolgt durch ein Mitglied, welches vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung,
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
- Entgegennahme des Ausblicks für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer*innen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen
seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von
Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied, das
erschienen ist, hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
Mitglied ein anderes Mitglied namentlich schriftlich bevollmächtigen;
ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Antrags-
und Stimmrecht. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Satzungsänderungen, Anträge auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner
Amtsperiode sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen
erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit die geheime Abstimmung. Die Wahlen zum Vorstand
erfolgen geheim. - Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen. Von der
Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung,
auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode oder die
Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom
Vorstand zu setzen sind. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und
von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
§7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich aus ehrenamtlich tätigen
Mitgliedern zusammen und besteht aus 1. Vorstand, 2. Vorstand,
Protokollführer*in und Kassierer*in sowie den Beisitzern*innen. Wählbar
ist jedes Mitglied. Der Vorstand soll möglichst vielfältig besetzt
sein. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich eine eigene
schriftliche Geschäftsordnung. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Kandidat*innen mit den
meisten Stimmen gelten als gewählt. Scheidet ein Vorstand innerhalb der
Legislatur aus, so kann der verbliebene Vorstand ein weiteres
Vorstandsmitglied ernennen, welches bei der nächsten
Mitgliederversammlung per Wahl legitimiert werden muss. - Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Sie erhalten nur die notwendigen Auslagen erstattet, die im Rahmen
ihrer Vorstandstätigkeit anfallen.
§8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung für die
Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht der
jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten
der Mitgliederversammlung einen Bericht und sind nur ihr gegenüber
verantwortlich. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.
§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Im Falle der Auflösung desVereins sind der Vorsitzende des
Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft und ist unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 der Satzung einzusetzen,
insbesondere dem Abbau von Diskriminierung und Förderung von Toleranz.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. - Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem
Verein die Rechtstätigkeit entzogen wurde.
§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre
Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich,
sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der Vereinsangebote,
können diese Mitglieder persönlich ausüben. Minderjährige Mitglieder
zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§11 Salvatorische Klausel
Wenn die Satzung nicht im Sinne der erforderlichen Gesetze oder der
genehmigenden Behörde sein sollte, wird der Vorstand, wenn er dies
einstimmig beschließt, durch die Mitgliederversammlung berechtigt, eine
Änderung der Satzung im Sinne des Satzungszweckes ohne weitere
Einberufung der Mitgliederversammlung gegenüber den Behörden zu
bewirken.
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