Satzung

Die Satzung wurde zur Webansicht formatiert. Die Originale und Rechtskräftige Satzung steht -hier- als Download im PDF-Format zur Verfügung.

Satzung des Pride NES e.V.

beschlossen von der Gründungsversammlung am 21.09.2022
Nebst Nachtrag vom 02.11.2022
Nebst Nachtrag vom 11.04.2023

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Pride NES“
  2. Sitz des Vereins ist in 97616 Bad Neustadt a.d. Saale. Der Verein
    soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
    führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die
    auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität und/oder ihrer sexuellen
    Orientierung diskriminiert werden.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
      aller Art, um die in der
    • Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen
      gegenüber lesbischen,
    • schwulen, bisexuellen sowie trans- oder intergeschlechtlichen,
      queeren und asexuellen
    • Menschen (LSBTIQA*) und die volle rechtliche Gleichstellung
      dieser Gruppen in allen
    • Bereichen des Lebens zu fördern;
    • Einflussnahme auf das kulturelle, politische, wirtschaftliche
      und gesellschaftliche Leben durch
      • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von
        Informationsständen,öffentlichen Aktionen, Herausgabe von Publikationen
        und ähnliche Aktionen;
      • die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen
        und Verbändenvergleichbarer Zielsetzung sowie die Mitarbeit an
        internationalen Organisationen;
      • Unterstützung von LSBTIQA* sowie Opfern homo- und
        transfeindlicher Gewalt und Unterstützung in Not geratener Menschen im
        Sinne dieser Satzung
      • die solidarische Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabengenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    Mitglied kann jede natürliche oderjuristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen
    Einwilligung der gesetzlichenVertreter. Mit der Einwilligung wird die
    Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch
    das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der
    minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der
    Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des
    Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich
    gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Betragshöhe legt der
    Vorstand fest.
  5. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
  6. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und zahlen keinen Beitrag.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den
      Vorstand und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals
      zulässig;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
    • mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen
      Person.
  1. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den
    Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Quartalsbeiträgen in
    Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht
    innerhalb von einem Monat ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte
    Anschrift des Mitglieds vollständig entrichtet. In der Mahnung wird auf
    die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

    • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied schriftlichen Widerspruch beim Vorstand
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die
Mitgliedsrechte/-pflichten ruhen bis zur endgültigen Entscheidung durch
die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und
    ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
    zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich
    (beinhaltet per Brief, per Fax, per E-Mail) an die letztbekannte
    Anschrift des Mitglieds. Mit der Einladung ist die vom Vorstand
    festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und wird von
    einem*r Versammlungsleiter*in geleitet, der*die vom Vorstand
    vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die
    Protokollierung erfolgt durch ein Mitglied, welches vom Vorstand
    vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen
      Entlastung,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
    • Entgegennahme des Ausblicks für das kommende Geschäftsjahr,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer*innen,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen
      seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von
    Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
    erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies
    schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied, das
    erschienen ist, hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
    Mitglied ein anderes Mitglied namentlich schriftlich bevollmächtigen;
    ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
    Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Antrags-
    und Stimmrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Satzungsänderungen, Anträge auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner
    Amtsperiode sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen
    einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen
    erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit
    einfacher Mehrheit die geheime Abstimmung. Die Wahlen zum Vorstand
    erfolgen geheim.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der
    Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen. Von der
    Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung,
    auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode oder die
    Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten
    Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom
    Vorstand zu setzen sind.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und
    von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

 

§7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus ehrenamtlich tätigen
    Mitgliedern zusammen und besteht aus 1. Vorstand, 2. Vorstand,
    Protokollführer*in und Kassierer*in sowie den Beisitzern*innen. Wählbar
    ist jedes Mitglied. Der Vorstand soll möglichst vielfältig besetzt
    sein. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden
    Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
    einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich eine eigene
    schriftliche Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im
    Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Kandidat*innen mit den
    meisten Stimmen gelten als gewählt. Scheidet ein Vorstand innerhalb der
    Legislatur aus, so kann der verbliebene Vorstand ein weiteres
    Vorstandsmitglied ernennen, welches bei der nächsten
    Mitgliederversammlung per Wahl legitimiert werden muss.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
    Sie erhalten nur die notwendigen Auslagen erstattet, die im Rahmen
    ihrer Vorstandstätigkeit anfallen.

 

§8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung für die
Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht der
jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten
der Mitgliederversammlung einen Bericht und sind nur ihr gegenüber
verantwortlich. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.

§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  1. Im Falle der Auflösung desVereins sind der Vorsitzende des
    Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
    beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
    steuerbegünstigte Körperschaft und ist unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 der Satzung einzusetzen,
    insbesondere dem Abbau von Diskriminierung und Förderung von Toleranz.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
    Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem
    Verein die Rechtstätigkeit entzogen wurde.

 

§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre
Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich,
sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der Vereinsangebote,
können diese Mitglieder persönlich ausüben. Minderjährige Mitglieder
zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§11 Salvatorische Klausel

Wenn die Satzung nicht im Sinne der erforderlichen Gesetze oder der
genehmigenden Behörde sein sollte, wird der Vorstand, wenn er dies
einstimmig beschließt, durch die Mitgliederversammlung berechtigt, eine
Änderung der Satzung im Sinne des Satzungszweckes ohne weitere
Einberufung der Mitgliederversammlung gegenüber den Behörden zu
bewirken.

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